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Dangeroo - Gefahrgutabwicklungssystem
Dokumentation
Bei jeder durch das ADR/IMDG/IATA geregelten Beförderung von gefährlichen Gütern sind verschiedene vorgeschriebene Dokumente mitzuführen, es sei denn, es ist eine Freistellung vorgesehen.
Diese Dokumente können Sie schnell, einfach und rechtskonform mit Dangeroo erstellen, ausdrucken und als Email versenden.

Beförderungspapier Strasse (ADR2023)

Grundsätzlich muss jedes Beförderungspapier folgende Angaben enthalten:

• UN-Nummer (5.4.1.1.1 a) – Angabe gemäß 3.2, Buchstaben „UN“ vorangestellt
• Stoffbezeichnung (5.4.1.1.1 b) – offizielle Benennung gemäß 3.1.2 (sofern zutreffend 3.1.2.8.1), ergänzt um technische Benennung (seit 01.01.2007: technische Benennung in Klammern)
• Gefahrzettel (5.4.1.1.1 c) – Nummer der Gefahrzettelmuster; wenn mehrere Nummern, dann die Nummern nach der ersten Nummer in Klammern; wenn keine Gefahrzettelnummer, dann Klasse angeben
• Verpackungsgruppe (5.4.1.1.1 d) – zugeordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ vorangestellt sind
• Versandstücke (5.4.1.1.1 e) – Anzahl und Beschreibung der Versandstücke (seit 01.01.2007: UN-Verpackungscodes dürfen nur als Ergänzung zur Beschreibung angegeben werden, z.B. „eine Kiste (4G)“)
• Gesamtmenge (5.4.1.1.1 f) – Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes mit unterschiedlicher UN-Nummer, unterschiedlicher offizieller Benennung oder unterschiedlicher Verpackungsgruppe
• Absender/Empfänger (5.4.1.1.1 g/5.4.1.1.1 h) – Name und Anschrift
• Sondervereinbarung (5.4.1.1.1 i) – Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung
• soweit zugeordnet, der in Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 15 angegebene Tunnelbeschränkungscode in Grossbuchstaben und in Klammern. Der Tunnelbeschränkungscode muss im Beförderungspapier nicht angegeben werden, wenn vor der Beförderung bekannt ist, dass kein Tunnel mit Beschränkungen für die Beförderung gefährlicher Güter durchfahren wird.

Die Stelle und die Reihenfolge der Angaben, die im Beförderungspapier erscheinen müssen, ist – mit folgender Ausnahme – frei wählbar: Seit 01.01.2007 ist die Reihenfolge UN-Nummer mit vorangestellten Buchstaben „UN“ – offizielle Benennung des Gutes (Stoffbezeichnung) – Gefahrzettelnummer – Verpackungsgruppe zwingend. Die weiteren Angaben können nach wie vor in ihrer Reihenfolge frei gewählt werden. Weitere zusätzliche Angaben bzw. Abweichungen (z.B. für einzelne Klassen) sind nachstehend aufgeführt. Diese schematische Darstellung kann nur einen ersten Überblick verschaffen, sie kann nicht den maßgebenden Wortlaut in Kapitel 5.4 ADR für die Erststellung des Beförderungspapiers ersetzen.


IMO-Erklärung (Beförderungspapier See)

Die vom Absender erstellte Erklärung unterliegt keiner bestimmten Form (Kapitel 5.4.1.2.1), muss aber folgende Inhalte (Kapitel 5.4.1.4.1) aufweisen:

• die UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden
• die offizielle Benennung gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A, ergänzt durch die technische Benennung bei allen N.A.G.-Eintragungen
Beispiel: UN 1993 entzündbarer flüssiger Stoff n.a.g. (enthält Xylen und Benzen), 3, II • die Nummer der Gefahrgutklasse gemäß Kapitel 3.2 Tabelle A Spalte 3 und 4
(Bei Nebengefahren ist die Nummer der Zusatzgefahr in Klammern zu ergänzen.) • die Verpackungsgruppe, der die Buchstaben „VG“ vorangestellt werden dürfen
(Keine zugeordnete VG haben die Stoffe der Klassen 1, 2, 5.2 und 6.2.)
Die Reihenfolge der Nennung ist wie folgt vorgeschrieben:
Beispiel: UN 1098 ALLYLALKOHOL, 6.1 (3), I oder b c a d Beispiel: ALLYLALKOHOL, 6.1 (3) UN 1098, I
• der Zusatz Meeresschadstoff („Marine Pollutant“), wenn es sich um einen Meeresschadstoff handelt
• der Flammpunkt, sofern dieser geringer als 61 °C ist
Beispiel: UN 1092, Acrolein, stabilized, class 6.1 (3) PG I, (–24 °C), MARINE POLLUTANT
• die Anzahl und Beschreibung der Versandstücke
• die Gesamtmenge jedes gefährlichen Gutes als Volumen, Bruttomasse oder Nettomasse
• Namen und Anschrift des Absenders
• Namen und Anschrift des Empfängers
• das Datum

Sofern im kombinierten Verkehr die gefahrgutrechtliche Verantwortung des Absenders z.B. auf einen Spediteur übergeht, kann dieser die Erklärung auf Basis der vorliegenden korrekten Informationen erstellen. Oftmals wird ein Formular benutzt, welches ebenfalls die Erklärung enthält, dass die Sendung für die Beförderung geeignet ist und ordnungsgemäß verpackt wurde (Packzertifikat). Dieses Packzertifikat kann nur von demjenigen unterzeichnet werden, welcher den Container „gepackt“ bzw. abgenommen (kontrolliert) hat. Beim Transport im Tankcontainer ist kein Packzertifikat erforderlich (Kapitel 5.4.2.1). Grundsätzlich bedarf es keiner besonderen Zulassung und Genehmigung, wer diese Dokumente erstellt und für die Richtigkeit der Angaben unterzeichnet. Der Unterzeichner haftet allerdings für die Richtigkeit seiner Angaben.


Shipper's Declaration (Beförderungspapier Luft)

Die vom Absender erstellte Erklärung unterliegt einer bestimmten Form (Abschnitt 8)
8.0.1 Erforderliche Dokumentation
ABWEICHUNGEN DER LUFTVERKEHRSGESELLSCHAFTEN: JJ-05 LC-06 MH-13 MS-04 Wenn nicht in diesen Vorschriften anderweitig bestimmt so muss für jede Sendung mit gefährlichen Gütern ein vorgeschriebenes Formular „Shipper's Declaration for Dangerous Goods“ (Versendererklärung für gefährliche Güter) und ein „Air Waybill“ (Luftfrachtbrief - dieser ist nicht Bestandteil dieser Software) ausgefüllt werden.
Anmerkung:
Sämtliche Bezugnahmen auf die „Shipper's Declaration for Dangerous Goods“ (Versendererklärung für gefährliche Güter) schließen auch die Bereitstellung erforderlicher Informationen über elektronische Datenverarbeitung (EDV) und elektronischen Datenaustausch (EDI — Electronic Data Interchange) mit ein.
8.0.2 Verantwortlichkeit des Versenders
Es obliegt dem Versender, die für eine Sendung gefährlicher Güter an das Luftfahrtunternehmen nötigen Informationen gemäß diesem Abschnitt, bereitzustellen. Die erforderlichen Informationen können für jede einzelne Sendung, die in diesen Vorschriften definierte oder eingestufte gefährliche Güter enthält, auf dem vorgeschriebenen Formular, der Versendererklärung für gefährliche Güter („Shipper's Declaration for Dangerous Goods“) oder, sofern diesbezüglich eine Vereinbarung mit dem Luftfahrtunternehmen getroffen wurde, über EDV- bzw. EDI-Verfahren bereitgestellt werden; mit Ausnahme solcher Güter, bei denen ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass eine Versendererklärung nicht verlangt wird. Für jede Sendung, die gefährliche Güter enthält, muss der Versender:
(a) nur das richtige Formular in der vorgeschriebenen Weise verwenden;
(b) sicherstellen, dass die Information im Formular richtig, leicht zu identifizieren, lesbar und dauerhaft ist;
(c) sicherstellen, dass das Formular korrekt unterschrieben ist, wenn die Sendung dem Luftfahrtunternehmen zur Beförderung angeboten wird; und
(d) sicherstellen, dass die Sendung in Übereinstimmung mit diesen Vorschriften vorbereitet wurde.
8.1 Versendererklärung für gefährliche Güter (Shipper's Declaration for Dangerous Goods)
ABWEICHUNG DER STAATEN: BNG-01 CAG-14 CAG-20 DQG-04 ESG-01 HKG-02 MYG-06 PKG-01 PKG-03 USG-01 USG-04 USG-13 VUG-01 8.1.1 Spezifikation für Deklarationsformulare
8.1.1.1 Format und Sprache
Das Formblatt für die Versendererklärung muss, außer wie nachstehend aufgeführt, im gleichen Format gedruckt sein und den gleichen Text in Englisch aufweisen wie eines der Muster „Shipper's Declaration for Dangerous Goods“ (Versendererklärung für gefährliche Güter) in 8.1.7 zeigt. Falls erforderlich darf zusätzlich zu dem englischen Text auch eine gedruckte und genaue Übersetzung in einer anderen Sprache benutzt werden. Ebenfalls dürfen, soweit erforderlich, die im Feld „Nature and Quantity of Dangerous Goods“ (Art und Menge der gefährlichen Güter) durch gestrichelte Linien dargestellten Spalten und Felder den Anforderungen des Versenders entsprechend verändert werden.
8.1.1.2 Farbe
Das Formblatt für die Versendererklärung darf in schwarz und rot wie in 8.1.7 gezeigt, oder nur in rot auf weissem Papier gedruckt sein. Die schraffierten senkrechten Balken am linken und rechten Rand müssen in Rot gedruckt sein. 8.1.1.3 Größe
Das Formblatt für die Versendererklärung muss entweder auf Papier der ISO-Größen A3 oder A4 oder auf deren nordamerikanischen Entsprechungen gedruckt sein:
•ISO Standardgrößen sind:
–A3: 297 × 420 mm;
–A4: 297 × 210 mm;
•Nordamerikanische Äquivalente sind:
–Ledger: 11 × 17 in (280 × 430 mm);
–Letter: 11 × 8½ in (280 × 215 mm).
8.1.2 Allgemeine Grundsätze für das Ausfüllen des Formblattes - Versendererklärung
8.1.2.1 Sprache
Das Formblatt für die Versendererklärung muss in englischer Sprache ausgefüllt werden. Dem englischen Text darf eine genaue Übersetzung in einer anderen Sprache beigefügt werden. 8.1.2.2 Erforderliche Information
In 8.1.6 ist aufgeführt, welche Informationen in jedem einzelnen Feld der Versendererklärung eingetragen werden müssen. Zusätzlich zu den Bestimmungen in diesem Unterabschnitt können, für gewisse Beförderungsarten, andere Informationsdetails, (z.B. Flammpunkt oder Flammpunktbereich in °C) von den zuständigen nationalen Behörden verlangt werden.
8.1.2.2.1 Ein Formular der Erklärung das Informationen enthält, die sich nicht auf diese bestimmte Sendung oder auf die gefährlichen Güter dieser Sendung bezieht, ist nicht zulässig. Wenn im Formular der Erklärung gefährliche Güter zusammen mit nicht gefährlichen Gütern aufgeführt sind, so müssen die gefährlichen Güter zuerst aufgeführt oder auf andere Art hervorgehoben werden.
Anmerkung:
Nur das am Abgangsflughafen annehmende Luftfahrtunternehmen muss ein Original der Versendererklärung aufbewahren. Sobald eine Sendung verschickt wurde, ist es zulässig, lediglich eine Fotokopie der originalen Versendererklärung aufzubewahren.
8.1.2.3.2 Wenn die Versendererklärung über EDV oder EDI bereitgestellt wird, müssen die Daten unverzüglich und ohne Probleme auf einem Dokument in Papierform vorgelegt werden können; dabei müssen die Daten in der in diesem Abschnitt vorgeschriebenen Reihenfolge angegeben werden.
Anmerkung:
Diese Anforderung soll der jeweils zuständigen nationalen Behörde etwaige Überwachungen/Überprüfungen und/oder Untersuchungen von Zwischenfällen oder Unfällen erleichtern. In einem solchen Fall muss das Dokument nicht zwingend in der in Abbildung 8.1.A oder Abbildung 8.1.B dargestellten Form vorgelegt werden. Weitere Hinweise entnehmen Sie bitte den aktuellen IATA-Vorschriften im Abschnitt 8.

Schriftliche Weisungen (ADR2023)

Für die Hilfe bei unfallbedingten Notfallsituationen, die sich während der Beförderung ereignen können, sind in der Kabine der Fahrzeugbesatzung an leicht zugänglicher Stelle schriftliche Weisungen (Unfallmerkblätter) in der in Unterabschnitt 5.4.3.4 ADR festgelegten Form mitzuführen.
Diese Weisungen sind vom Beförderer vor Antritt der Fahrt der Fahrzeugbesatzung in einer Sprache (in Sprachen) bereitzustellen, die jedes Mitglied lesen und verstehen kann. Der Beförderer hat darauf zu achten, dass jedes betreffende Mitglied der Fahrzeugbesatzung die Weisungen versteht und in der Lage ist, diese richtig anzuwenden.
Vor Antritt der Fahrt müssen sich die Mitglieder der Fahrzeugbesatzung selbst über die geladenen gefährlichen Güter informieren und die schriftlichen Weisungen wegen der bei einem Unfall oder Notfall zu ergreifenden Maßnahmen einsehen.
Die schriftlichen Weisungen müssen hinsichtlich ihrer Form und ihres Inhalts dem vierseitigen Muster(ADR 2023) entsprechen.